Wer bezahlt die Fahrt zum Physiotherapeuten oder Arzt?
Kranke und pflegebedürftige Menschen müssen regelmäßig zum Arzt, zum Facharzt oder zur (Physio-)Therapie. Doch nicht immer ist es möglich, für Behandlungen und Therapien selbst ins eigene Fahrzeug zu steigen. In diesem Fall bietet es sich an, die Krankenfahrt von einem Fahrdienst oder einem Taxiunternehmen übernehmen zu lassen. Alles, was Sie zur Kostenübernahme bei Krankenfahrten sowie zu den Neuerungen rund um die Patientenbeförderung wissen müssen, lesen Sie hier.
Was ist eine Krankenfahrt?
Als Krankenfahrt bezeichnet man jegliche Transportfahrten eines Patienten zu einer medizinischen Einrichtung – egal, ob diese mit einem Taxi, dem Privatwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgenommen wird. Das Beförderungsmittel ist somit zunächst einmal nachrangig.
Bei Krankenfahrten findet keine medizinische Betreuung statt – anders ist das bei einem Krankentransport mit der Ambulanz. Im Krankentransportwagen wird der Patient von Fachpersonal medizinisch versorgt. Diese fachliche Betreuung ist dann notwendig, wenn der Betroffene krankheitsbedingt nicht anders transportiert werden kann.
Gerade für Versicherungsfragen und Anliegen rund um die Kostenübernahme ist es wichtig, den Unterschied zwischen Krankenfahrt und Krankentransport zu kennen. Nur wenn Sei die richtigen Bezeichnungen kennen, können Sie einen korrekten Antrag auf Kostenübernahme stellen.
Die Krankentransport-Richtlinien regeln alle gesetzlichen Vorgaben rund um die Krankenbeförderung. Darunter fallen Krankentransporte, Rettungsfahrten sowie Krankenfahrten. Seit Januar 2019 gelten bei der Patientenbeförderung zudem neue Regelungen.
Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Krankenfahrten?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Krankenfahrten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung eines Patienten muss ärztlich angeordnet sein – und darf nur verschrieben werden, wenn die Krankenfahrt auch medizinisch notwendig ist. Doch was sollten Sie in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse noch wissen?
Ärztliche Verordnung: Die Krankenfahrt muss von einem Arzt angeordnet sein
Die Kosten für eine Patientenbeförderung werden nur von der Krankenkasse übernommen, wenn sie vom Arzt verordnet wurde. Der Mediziner sollte die ärztliche Verordnung unbedingt vor dem Fahrtantritt ausstellen.
Dieser Punkt ist enorm wichtig. Viele Krankenkassen sehen davon ab, Krankenfahrten zu erstattet, für die erst nach der Fahrt ein Rezept ausgestellt wurde. Dies ist häufig nur in Ausnahmefällen möglich. Als ein solcher zählen Notfällen, in denen sich der Versicherte in Lebensgefahr befindet.
Für eine Verordnung – also das Rezept – ist in der Regel ein Termin beim Hausarzt notwendig. Er wird die Verordnung ausstellen, wenn die Fahrt medizinisch notwendig ist. Gleichzeitig wägt der Arzt auch die Wirtschaftlichkeit ab. Ist diese bei der Patientenförderung gegeben, haben Sie die Möglichkeit, das Rezept an Ihre Krankenkasse mit Antrag auf Kostenübernahme weiterzuleiten.
Medizinische Notwendigkeit: Muss die Krankenfahrt wirklich sein?
Die Kosten für eine Krankenfahrt übernimmt die Kasse nur, wenn die Beförderung in direktem Zusammenhang mit einer Kassenleistung steht. Der behandelnde Arzt muss den medizinischen Grund auf dem Rezept angeben – getrennt für die Hin- als auch für die Rückfahrt.
Eine unumgängliche Behandlung oder ein nicht-verschiebbarer Termin, beispielsweise zum Fäden ziehen, gelten als notwendig. Keine medizinische Notwendigkeit besteht indes, wenn die Fahrt mit dem Taxi erfolgt, um beispielsweise ein Rezept abzuholen. Dies könnte Ihnen auch zugeschickt werden.
Patientenbeförderung mit einem festen Ziel: Krankenhaus, Arzt und Therapie
In der Regel übernimmt die Krankenkasse nur Beförderungen, die zu einem stationären Ziel führen. Dazu gehören Hin- und Rückfahrt zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Auch die Patientenbeförderung zu einer vor- oder nachstationären Behandlung fallen darunter. Das allerdings nur, wenn die Fahrt dazu beiträgt, dass die eigentliche stationäre Aufenthaltsdauer im Krankenhaus verkürzt wird.
Die Krankenkasse erstattet auch Fahrten – ob mit Mietwagen, Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln – zu einer ambulanten Behandlung oder Operation in einer Vertragsarztpraxis oder im Krankenhaus. Erstattungsfähig ist in der Regel außerdem die Fahrt zu einer vor- und nachoperativen Behandlung.
Tipp: Wenn Sie unschlüssig sind, ob Ihre Krankenkasse die Kosten für die Krankenfahrt übernimmt, sollten Sie vorab mit Ihrem Berater in Kontakt treten, um teure Überraschungen zu vermeiden. Auch Ihr Arzt kann Sie dazu beraten.
Die nächsterreichbare Stätte: Unnötige Wege vermeiden
Eine weitere Bedingung für die Kostenübernahme ist der Transport zur sogenannten nächsterreichbaren Stätte. Das bedeutet: Die Kasse trägt die Kosten für die Krankenfahrt nur, wenn der Patient zu einer nahe gelegenen Behandlungsstätte gefahren wird. Die einzige Ausnahme: Die Fahrt an einen weiter entfernteren Ort ist medizinisch unumgänglich.
Werden die Kosten für Krankenfahrten zur Physiotherapie immer übernommen?
Nein, die Krankenkasse übernimmt Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur im Ausnahmefall. Die Fahrtkosten zu ambulanten Therapien, z. B. zur Physiotherapie nach einem Unfall, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen normalerweise nicht.
Gut zu wissen: Ihr Arzt kann Ihnen kein Rezept für die Fahrt zu Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder stationär – ausstellen. Wenn Sie wissen möchten, ob die Kasse die Kosten für eine solche Fahrt übernimmt, fragen Sie direkt bei der Krankenkasse an.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Die Krankenbeförderung zu diesen Therapien, die in der Regel ambulant durchgeführt werden, übernimmt die Kasse zumeist:
- onkologischen Bestrahlungen im Rahmen einer Krebstherapie
- onkologische Chemotherapie (Krebsleiden)
- ambulante Dialyse (Nierenleiden)
Zusätzliches Kriterium für eine Kostenübernahme bei der Krankenfahrt oder der Patientenbeförderung sind ein Schwerbehindertenausweis, auf dem folgende Merkzeichen zu finden sind:
- aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
- Bl (blind)
- H (hilflos)
Auch Pflegebedürftige, für die der Pflegegrad 2 oder 3 anerkannt wurde, profitieren von der Kostenübernahme.
Gut zu wissen: Auch in diesen Ausnahmefällen benötigt die Krankenkasse ein Rezept, das vor der Fahrt vorgelegt werden muss. Erst nach der Genehmigung sind Sie sicher, dass die Kasse für die Beförderung aufkommt.
Sonderfall Zahnmediziner: Wird die Patientenbeförderung zum Zahnarzt bezahlt?
Ja, seit Januar 2008 dürfen Hausärzte auch Beförderungsverordnungen für einen Besuch beim Zahnarzt ausstellen. Aber Achtung, die Kostenübernahme erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Hierbei gilt jedoch die Bedingung: Die Krankenkasse kommt für die Beförderungskosten nur auf, wenn eine Bewegungseinschränkung besteht – und zwar eine solche, die nicht durch den zahnärztlichen Befund bedingt wird. Eine Gehbehinderung oder starke Sehschwäche gelten als solche Bewegungseinschränkungen.
Wie hoch ist die Zuzahlung zur Krankenfahrt?
Die Krankenkasse übernimmt nur einen Teil der Fahrtkosten. Der beförderte Patient muss einen Teil zuzahlen. So fallen 10 Prozent der Fahrtkosten als Zuzahlung an, und zwar jeweils für die Hin- und die Rückfahrt. Mindestens beträgt die Zuzahlung 5 Euro, maximal 10 Euro. Wenn die gesamte Fahrt weniger als 5 Euro kostet, trägt der Beförderte die gesamten Fahrtkosten selbst. Da die Zuzahlung altersunabhängig ist, sind auch Babys, Kinder und Jugendliche nicht davon befreit.
Gut zu wissen: Wenn Versicherte nach § 62 SGB V die Belastungsgrenze überschritten haben und von Zuzahlungen befreit sind, gilt dies auch für Zuzahlungen zur Patientenbeförderung.
Kostenübernahme einer Krankenfahrt nur nach engen Vorgaben
Als Krankenfahrt versteht man die Beförderung von Patienten zu einer medizinischen Einrichtung – egal ob mit dem Taxi, einem Mietwagen oder einer Fahrgesellschaft. Unter bestimmten Umständen kommt die Krankenkasse für die Kosten der Beförderung auf. Das ist dann der Fall, wenn die Krankenfahrt medizinisch notwendig und vor der Fahrt vom Arzt per Rezept verordnet wurde.
Die Kassen bezahlen die Beförderung zu Reha- und ambulanten Behandlungen nur im Ausnahmefall. Hier gilt es, eine individuelle Anfrage zu stellen. Für Patienten, die einen Pflegegrad bescheinigt haben, oder für Menschen mit Schwerbehinderung ist die Erstattung der Fahrkosten auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse möglich. In diesem Fall sollten Sie ebenfalls vorab mit Kranken- und Pflegekasse in Kontakt treten, um Einzelabsprachen zu treffen.